Vereinssatzung
Ballspiel-Club Rinnenthal e.V.
Stand 27. Januar 2019
§1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der am 10. Dezember 1970 gegründete Verein hat den Namen „Ballspiel-Club Rinnenthal e.V.“ (BCR) und hat seinen Sitz in Rinnenthal. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aichach unter der Nummer VR 10161 eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
- a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports.
- b) Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte,
- c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen und dergl.
- d) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
- e) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
§2. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzende
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
Ordentliche Mitglieder sind aktive und passive Mitglieder. Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand beschlossen. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden.
Der Erwerb einer von vornherein befristeten Mitgliedschaft im Verein ist für einen bestimmten Zeitraum möglich. Der Zeitraum ist täglich bzw. monatlich gestaffelt und ergibt sich aus den fachlichen Angeboten der verschiedenen Abteilungen des Vereins. Die Höhe des Beitrags und die Zahlungsmodalitäten für diese Kurzzeitmitgliedschaft ergeben sich aus den Regelungen dieser Satzung bzw. aus der Beitragsordnung des Vereins. Der Mitgliedsbeitrag für Kurzzeitmitglieder ist nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins – gleich aus welchem Grund – nicht genutzt werden können.
§3. Eintritt, Austritt, Ausschluss
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Jedes Mitglied muss mindestens einer Abteilung angehören.
Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Austrittserklärung hat schriftlich zum Geschäftsjahresende (31.12.) zu erfolgen. Mit dem Eintreffen derselben endigen, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beitrage, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
Der Ausschluss erfolgt:
- a) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzungen oder Ordnungen.
- b) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
- b) wenn innerhalb eines Jahres das Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erster Linie der Vereinsbeirat. Gegen den Beschluss des Vereinsbeirates steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen - gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses an - das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen bei beiden Instanzen nur mit Stimmzettel.
Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss auch in der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§4. Rechte, Pflichten, Beiträge der Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme.
Eine Sonderabteilung einzelner Mitglieder in der Benützung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Wählbar in den Vorstand und in den Vereinsbeirat sind nur volljährige Mitglieder.
Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gebildet werden. Ihre Satzungen bedürfen der Bestätigung durch den Vereinsbeirat. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer Hauptversammlung durch Stimmenmehrheit erfolgen.
- a) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.
- b) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Vereinsbeirat durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Fünffachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
- c) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
- d) Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsbeirates.
- e) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
- f) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
- g) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
- h) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
- i) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und minderjährige Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
§5. Einnahmen, Ausgaben, Gemeinnützigkeit, Verwaltung und Vereinsorgane
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, den Abgaben und Leistungen der Abteilungen, freiwilligen Spenden und dergl.
Zu Willenserklärungen, die den Verein belasten, ist die Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich. Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und dem Vereinsbeirat.
Vorstand
Den Vorstand bilden: (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- der 1.Vorsitzende
- bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende,
- die Ressortleiter Finanzen,
- die Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit,
Vereinsbeirat
Den Vereinsbeirat bilden: (erweiterter Vorstand)
- die Mitglieder des Vorstandes,
- die Ressortleiter Mitgliederverwaltung,
- die Ressortleiter Veranstaltungen
- die Ressortleiter Sportstätten,
- der Ehrenamtsbeauftragte,
- die Abteilungsleiter,
- die Sprecher der Jugendleiter
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- der Vereinsbeirat
- die Mitgliederversammlung
Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der/ die stv. Vorsitzende, hat das Recht jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen, die Pflicht, die Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnung für die Versammlung festzusetzen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden allein oder durch den/die stv. Vorsitzenden, den Ressortleiter Finanzen und Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der/die stv. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
Der Vereinsbeirat (auch erweiterte Vorstand genannt) hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen Sorge zu tragen. Der Vereinsbeirat kann selbständig persönliche Angelegenheiten, sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen zur Erledigung bringen. Der Vereinsbeirat ist, unabhängig davon, ob alle Ämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Gegen die Beschlüsse des Vereinsbeirates steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sowie des Vereinsbeirates sind zu protokollieren.
Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Beiratsmitgliedes wählt der Vereinsbeirat eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.
Der Vereinsbeirat hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
Der Vereinsbeirat kann:
- a) alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Mitgliederversammlung unterbreiten,
- b) jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder anderen Versammlung beschließen.
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächliche erfolgte Auslagen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- b) Der Vereinsbeirat kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
- c) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- d) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
- e) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
- f) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- g) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§6. Versammlungen und Geschäftsjahr
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine Mitgliederversammlung findet möglichst im ersten Quartal statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand bei Verhinderung der/ die stv. Vorsitzende unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
Als satzungsmäßige Versammlungen gelten:
- eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung),
- außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Das Vereinsjahr schließt mit dem Kalenderjahr.
Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in die Tagesordnung aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung (Benennung der betroffenen Punkte) geändert werden sollen.
Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens 5 Tage vorher zugehen.
Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschließt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vereinsbeirates oder wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zweckes darauf besteht.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Erschienenen. 2/3-Mehrheit der Erschienenen ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der Erschienenen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes bzw. des Vereinsbeirates;
- Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
- Entlastung des Vorstandes und des Vereinsbeirates
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Ressortleiter Mitgliederverwaltung, Sportstätten und Veranstaltungen
- Wahl des Ehrenamtsbeauftragten
- Wahl der Kassenprüfer
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
- Beschlussfassung über Anträge.
§7. Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Vereinsbeirat angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.
§8. Haftung
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§9. Abteilungen
Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Vereinsbeirat kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet. Versammlungen sind nach Bedarf einzuberufen (mindestens einmal jährlich).
Abteilungsleiter, Stellvertreter usw. werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vereinsbeirat verantwortlich. Die Einberufung der Abteilungsversammlung ist intern zu regeln.
Der Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören. Näheres wird in der Abteilungsordnung geregelt.
Der Sprecher der Jugendleiter wird in einer eigenen Jugendleitersitzung gewählt.
§10. Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vereinsbeirat ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
- a) Beitragsordnung
- b) Finanzordnung
- c) Abteilungsordnung
- d) Ehrungsordnung
- e) Geschäftsordnung
- f) Platz-Hausordnung
- g) Datenschutzordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden.
§11. Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§12. Auflösung des Vereins oder von Abteilungen
Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Abteilungen.
Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen.
Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an den Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung an die Stadt Friedberg.
Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§13. Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.Januar 2019 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Damit tritt gleichzeitig die bisherige Satzung außer Kraft.
Rinnenthal, den 27.Januar 2019
Christian Treffler – 1. Vorsitzender
Renate Kigle – stv. Vorsitzende
Andreas Holzmüller – Ressortleiter Finanzen
Josefine Treffler – Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit